Riskante Anlagen - Vorschriften ignoriert

Anlagen Risiko11

Foto: Klaus Wohlert

Unternehmen, die Anlegergeld über riskante Anlageangebote einwerben oder eingeworben haben, müssen zeitnah über ihre wirtschaftliche Lage informieren. Innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger eingereicht sein. Nach Erfahrungen der Zeitschrift Finanztest kann es ein Warnzeichen für mögliche Probleme sein, wenn sie dies verspätet oder gar nicht tun. Erstmals hat Finanztest untersucht, wie termintreu die Unternehmen sind. Von 923 Unternehmen waren in 389 Fällen, also 42 Prozent, selbst am 1. Januar 2020 die Jahresabschlüsse 2018 noch nicht abrufbar. Das galt vor allem für Unternehmen aus dem Ausland und Crowdfundings.

Die Sechs-Monats-Frist gilt für geschlossene Investment-Kommanditgesellschaften (alternative Investmentfonds, AIF), Vermögensanlagen seit Juli 2012 und Schwarmfinanzierungen mit Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) seit Juli 2015. Entspricht das Geschäftsjahr 2018 dem Kalenderjahr, mussten sie ihren Jahresabschluss also bis einschließlich 30. Juni 2019 einreichen. Verstöße sind keine Lappalie: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Befugnis, Ungereimtheiten in Jahresabschlüssen nachzugehen. Die sind aber nur zu erkennen, wenn die Zahlen vorliegen.

Negativ fielen Vermögensanlagen wie Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen auf, bei denen die Rendite der Anleger zwar von den Unternehmensergebnissen abhängt, sie aber keine Mitspracherechte haben. Bei Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings) fehlten selbst am 1. Januar 2020 noch 332 von 555 Jahresabschlüssen. Von den 124 Unternehmen aus dem Ausland war nur ein Abschluss veröffentlicht.

Anleger zeichnen die riskanten Angebote bei den Unternehmen, über Vermittler oder Crowdfunding-Plattformen und hoffen auf hohe Renditen. Dass gerade die Crowdfundings negativ auffallen, ist umso ärgerlicher, da Anleger fast nie Mitspracherechte haben und viel Vertrauen aufbringen müssen, weil in diesen Fällen kein ausführlicher Verkaufsprospekt vorgeschrieben ist.

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